Satzung
§1 Bezeichnung und Sitz des Vereins
§2 Zweck des Vereins / Selbstlosigkeit
§3 Vorstand
§4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Beschlüsse
§7 Geschäftsjahr, Beiträge, Finanzierung, Vermögen
§8 Vereinsorgane
§9 Auflösung
§10 Satzungsänderung
§11Erstellung und Eintragung
§1 Bezeichnung und Sitz des Vereins
Die Bezeichnung des Vereins lautet
Toyota-Scene Berlin/Brandenburg und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister von
Berlin den Zusatz e.V. (eingetragener Verein) erhalten.
§2 Zweck des Vereins / Selbstlosigkeit
Ziel des Vereins ist es, allen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben sich auf unpolitischer,
überkonfessioneller Basis Informationen und Beratung in technischen, touristischen und
kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen einzuholen, sowie Erfahrungen auszutauschen und
Freizeitgestaltung durch Veranstaltungen aller Art zu pflegen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vorstand
Der Vorstand des Vereins bildet sich aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertretener Vorsitzender
c) dem 2. Stellvertretener Vorsitzender
Bei Handlungsunfähigkeit des jeweiligen Vorsitzenden, tritt der gewählte Vertreter in
dessen Position.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen im Amt. Der
Vorstand wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens zweimal im Jahr zur
Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen der Satzung eigenständig durchzuführen
§4 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede nach dem Bürgerlichengesetzbuch -BGB- natürliche
Person werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat und des Weiteren nicht im
Sinne des Strafgesetzbuches entmündigt worden ist.
4.1 Eintritt
Zum Eintritt in den Verein sind nachstehende Bedingungen zu erfüllen:
Schriftlicher Antrag, einzureichen bei einem Mitglied des Vorstandes.
Bei positiver Bewertung des neu aufzunehmenden Mitgliedes wird dies dem Antragsteller
schriftlich bestätigt. Die Satzung ist für ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder
bindend.
4.2 Mitgliedschaft
Als Mitglied gelten natürliche Personen, die dem Verein nach der in § 4.1 beschriebenen
Verfahrensweise beigetreten sind. Sie besitzen volles Wahlrecht sowie volles Stimmrecht.
4.3 Austritt
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.3.1Ein Austritt kann nach schriftlicher Erklärung immer zum Monatsende erfolgen, eine
Rückvergütung von bereits gezahlten Beiträgen ist nicht möglich.
4.3.2 Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn das betroffene Mitglied in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in jeglicher Weise grober
und/oder wiederholter Weise Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht
und/oder nach vorangegangener zweimaliger schriftlicher Mahnung seine
Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht erbracht hat.
4.3.3 Über den Ausschluss eines Mitgliedes, aufgrund der in §4.3.2 näher geregelten
Sachverhalte, entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
4.3.4 Der Ausschluss aus dem Verein wird dem Mitglied sofort mitgeteilt, ist von ihm
anzuerkennen und wird ohne Angabe des Ausschlussgrundes den Mitgliedern des Vereins
bekannt gegeben.
4.4. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
jedoch mindestens 50% der Mitglieder,
Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Satzungsänderungen, siehe §6.1 und § 10.
b) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der
Revisoren entgegen.
c) Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
d) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
e) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
f) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor. Die Aufgaben sind
die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Rechte
5.1.1 Bei Wahlen besitzt jedes Mitglied nur eine Stimme.
5.1.2 Mitglieder besitzen volles Stimmrecht, Vorschlagsrecht sowie volles Wahlrecht,
zudem sind sie in die Ämter des Vereins wählbar.
5.1.3 Für jedes Mitglied ist zu jeder Zeit die Meinungsfreiheit gewährleistet. Sachlichkeit,
Stil und Form muss dabei gewahrt bleiben.
5.1.4 Jedes Mitglied ist berechtigt Vereinsräume und Vereinssachvermögen, nach
Absprache mit dem Vorstand zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit dem Eigentum
des Vereins sorgfältig umzugehen. Bei Beschädigung oder Verlust von Eigentum des
Vereins haftet der Nutzer nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. bei Vorsatz.
5.1.5. Jedes Mitglied ist berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
5.2 Pflichten
5.2.1 Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die bestehende Satzung des
Vereines an.
5.2.2 Die Mitglieder des Vereines haben dafür Sorge zu tragen, dass
a) sie dem Ansehen des Vereins nach außen hin durch ihr Verhalten im Straßenverkehr
und auf Veranstaltungen des Vereins nicht schädigen.
b) sie regelmäßig an Pflichtveranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Art und Umfang
der Pflichtveranstaltungen, werden durch die Mitgliederversammlung gesondert geregelt.
Nichtanwesenheit ist mindestens 14 Tage vor der Pflichtveranstaltungen dem
Vereinsausschuss zu melden
§6 Beschlüsse
6.1 Gültigkeit
Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder
gefasst.
Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Vorraussetzung
hierfür ist die Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder.
6.2 Ausnahmen
In §§4.1, 4.3, 9 beschriebene Beschlüsse bleiben von §6.1 ausgenommen.
§7 Geschäftsjahr, Beiträge, Finanzierung, Vermögen
7.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
7.2 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
Die Höhe des monatlichen Beitrages wird gesondert in der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus und ohne Aufforderung bar an den Kassenwart oder
per Einzahlung auf das Vereinskonto zu leisten.
Die Beiträge können monatlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Änderungen
dieser Verfahrensweise können durch die Mitgliederversammlung gesondert beschlossen
werden.
7.3 Finanzierung
Die zum Vereinsziel erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und/oder Unternehmungen
c) Spenden, Erbschaften, Schenkungen und/oder sonstigen Zuwendungen verschiedener
Art.
d) eigene Leistungen der Mitglieder
7.4 Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereines wird das Vereinsvermögen einer wohltätigen
Organisation zur Verfügung gestellt. Der Empfänger des Vermögens wird auf einer
Mitgliederversammlung bestimmt, Ablauf dieser ist bereits in §6.1 geregelt.
§8 Vereinsorgane
8.1 Alle Ämter im Verein sind ehrenamtlich.
Die Organe des Vereins sind
a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Mitglieder
Vorstand
Die Zusammensetzung des Vorstandes ist bereits in §3 geregelt.
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) Vorstand
b) Schriftführer
c) Kassenwart
d) Revisor
Aufgaben des Vereinsausschusses
8.3.1.1 Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu
beraten und zu unterstützen. Er beschließt weiterhin die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern nach §4; setzt den Termin sowie die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung(en) fest und führt Aufsicht über die Finanzen.
8.3.1.2 Dem Vereinsausschuss obliegt die Neuwahl von Ausschussmitgliedern, die nach
den in §4 geregelten Bestimmungen aus ihren Ämtern ausscheiden.
8.3.1.3 Ein Zusammentreten des Ausschusses ist mindestens zweimal im Halbjahr zu
veranlassen, ebenso bei Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder.
8.3.1.4 Bei Beschlüssen des Ausschusses wird mit Handzeichen abgestimmt und wie in
§6.1 verfahren.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.3.1.5 Über Sitzungen des Ausschusses ist vom Schriftführer Protokoll zu führen und
durch alle Ausschussmitglieder zu unterzeichnen.
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur nach Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Viertel
seiner ordentlichen Mitglieder möglich.
Die Verwendung des angehäuften Vermögens ist in §§7.4, 7.4.1 näher geregelt.
§10 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind generell schriftlich beim Vorstand zu stellen. Dabei
sind Dringlichkeitsanträge unzulässig.
Nach Prüfung des Antrags durch den Vereinsausschuss wird nach §6.1 verfahren.
§11 Erstellung und Eintragung
Diese Satzung wurde im Februar 2006 erstellt und soll in das Vereinsregister Berlin
eingetragen werden.





